Satzung

des Schützenvereins Nutteln und Umgegend e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Schützenverein Nutteln und Umgegend e.V.“ Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg unter der Nr. VR150394 eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Nutteln.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01. November und endet am 31. Oktober

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports und des Schützenwesens, sowie die Pflege der Kameradschaft. Weiterhin ist eine Aufgabe des Vereins die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit. Diese Zwecke sollen durch regelmäßig zu veranstaltende Übungs-, Pokal-, Meisterschafts- und Preisschießen erreicht werden.
  2. Die mit den Nachbarvereinen bestehende freundschaftliche Verbundenheit ist durch gemeinsame Pokal- und sonstige Schießwettkämpfe zu fördern und zu vertiefen.
  3. Weiter hat der Verein die jährliche Abhaltung des Schützenfestes, verbunden mit einem Kinderschützenfest, zu organisieren. Alle diese Bestrebungen sollen vom Geiste der Freundschaft und der Kameradschaft getragen werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Die Inhaber von Ämtern sind ehrenamtlich tätig. Ihnen werden auf Antrag lediglich die im Interesse des Vereins erwachsenen Auslagen erstattet.

§ 4 Mitgliedschaft in anderen Institutionen

  1. Über die Mitgliedschaft zu weiteren Verbänden, Vereinen oder Arbeitsgemeinschaften entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat folgende Mitgliedergruppen
  • Kinder/Jugendliche (bis einschließlich 15 Jahren) – beitragsfrei
  • Erwachsene (ab 16 Jahren)
  • Ehrenmitglieder – beitragsfrei

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der jeweilige Zugführer. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der der gesetzlichen Vertreter.
  2. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Zugführer ernannt. Die Ernennung bedarf einer 2/3-tel Mehrheit der erschienen Mitglieder. Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden:
  • Mitglieder, welche sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben,
  • Mitglieder, bei denen aufgrund ihres Alters (mindestens 70 Jahre, Stichtag ist der erste Pfingsttag) und ihrer Vereinszugehörigkeit (mindestens 45 Jahre) eine Ehrenmitgliedschaft geboten erscheint.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
  • durch freiwilligen Austritt;
  • durch Tod des Mitgliedes;
  • durch Ausschluss aus dem Verein auf Beschluss der Mitgliederversammlung, ein solcher Beschluss kann nur mit einer Mehrheit von 3/4-tel der erschienenen Mitglieder gefasst werden.; oder
  • durch Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins.
  1. Der Austritt ist dem Zugführer schriftlich zu erklären Er ist ohne Frist jederzeit möglich. Die Weigerung den festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen ist mit einem schriftlich erklärtem Austritt gleich zusetzten.
  2. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen diese Satzung , gegen Beschlüsse der Vereinsorgane oder gegen die allgemeinen Interessen des Schützenwesens verstoßen hat.
  3. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt,
  • an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-, Wahl- und Stimmrechts teilzunehmen, wobei das aktive Wahl- und Stimmrecht ab vollendetem 16. Lebensjahr und das passive Wahlrecht ab vollendetem 18. Lebensjahr besteht,
  • den Schießsport zu betreiben und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet,
  • die Satzung des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten,
  • den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu bezahlen, sofern aufgrund des Alters oder einer Ehrenmitgliedschaft keine Beitragsbefreiung besteht,
  • die Interessen des Vereins nach allen Kräften zu unterstützen und soweit möglich, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
  • alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins geschädigt oder der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten.

§ 9 Gliederungen des Vereins

  1. Der Verein gliedert sich in Unterabteilungen / Züge. Derzeit verfügt der Verein über folgende Züge:
  • Zug Nutteln
  • Zug Sevelten
  • Zug Sternbusch
  • Zug Südl. Bezirk
  • Zug Warnstedt
  • Damenzug

Neue Züge können sich jederzeit bilden. Über die Bildung eines neuen Zuges entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

  1. Die Züge sind Unterabteilungen des Vereins und haben sich dem Vereinsinteressen unterzuordnen. Der Leiter eines Zuges ist der Zugführer. Er wird von der Zugversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Seine Wahl erfolgt auf 3 Jahre. Sobald 1/3-tel der Zugmitglieder dieses verlangen, hat er sich einer Neuwahl zu stellen. Wiederwahl ist zulässig
  2. Die Organisation des Zuges obliegt dem Zugführer.

§ 10 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan sie findet im Herbst (Totensonntag) eines jeden Jahres statt.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können beim Vorliegen wichtiger Gründe vom Vorstand einberufen werden. Ebenfalls ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn diese von mindestens 1/4-tel der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Präsidenten, ersatzweise durch den Hauptmann mittels Bekanntgabe in der Münsterländischen Tageszeitung. In der Einladung sind die Tagesordnungspunkte anzukündigen. Die Einladung muss zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung erfolgen, mit dem Hinweis, dass Anträge eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidenten einzureichen sind.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, ersatzweise vom Hauptmann geleitet. Soweit beide verhindert sind, wird die Versammlung von einem anderen Mitglied des engeren Vorstandes geleitet.
  5. Für die Durchführung der Mitgliederversammlung soll §32 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gelten.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht als zur Verwaltung gehörig, dem Vorstand zustehen. Insbesondere unterliegen der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung:
  • Die Wahl des Vorstandes
  • Die Wahl von mindestens 3 Kassenprüfern (für drei Jahre)
  • Die Wahl von mindestens 3 Fahnenträgern (für drei Jahre) Die Fahnenträger stehen im Offiziersrang. Bei ehrenhaftem Ausscheiden behalten sie nach mindestens neunjähriger Tätigkeit als Fahnenträger ihren jeweiligen Offiziersrang.
  • Die Genehmigung der Rechnungsablage nach Bericht der Kassenprüfer
  • Die Entlastung des Vorstandes
  • Die Festsetzung der Jahresbeiträge
  • Festlegung des Schützenfestes
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Beschlussfassung über eine Änderung der Vereinssatzung
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  • die Entscheidung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden
  • die Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben, die sich durch die Satzung ergeben
  1. Die Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig
  2. Über die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis, ist unter Angabe von Ort und Zeit ein schriftliches Protokoll vom Schriftführer anzufertigen, welches vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll bedarf der Genehmigung in der nächsten Versammlung

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem engeren und dem erweiterten Vorstand. Nur der engere Vorstand ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Dieser engere Vorstand besteht aus folgenden Personen:
  • dem Präsidenten
  • dem Hauptmann
  • dem Kassenwart
  • dem Schriftführer
  • dem Schießwart
  1. Der Verein wird jeweils von drei dieser vorgenannten Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  2. Dem erweitertem Vorstand gehören außerdem an:
  • der jeweilige König
  • der Adjutant
  • der Standwart
  • bis zu drei stellvertretende Schießwarte
  • der Jugendwart
  • bis zu zwei stellvertretende Jugendwarte
  • die Zugführer aller vorhandenen Züge
  • weitere Mitglieder nach Bedarf.
  1. Alle Mitglieder des Vorstandes stehen im Offiziersrang. Bei ehrenhaftem Ausscheiden behalten sie nach mindestens neunjähriger Tätigkeit im Vorstand ihren jeweiligen Offiziersrang.
  2. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist insbesondere zuständig für
  • die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
  • die Aufstellung der Jahresberichte und des Kassenabschlusses,
  • die Durchführung der Veranstaltungen des Vereins und deren Vorbereitung,
  • die Wahrnehmung aller Aufgaben, die sich aus der Satzung ergeben, oder die ihm die Mitgliederversammlung überträgt.
  1. Das gleiche gilt für Angelegenheiten, über die lt. Satzung die Mitgliederversammlung beschließt, die jedoch keinen Aufschub dulden. In einem solchen Falle ist nachträglich die Genehmigung der Mitgliederversammlung einzuholen.
  2. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so findet die Nachwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen statt.
  3. Vorstandssitzungen des engeren und erweiterten Vorstandes finden nach Bedarf statt und sind vom Präsidenten, ersatzweise vom Hauptmann einzuberufen. Die Leitung der Vorstandssitzungen obliegt dem Präsidenten, ersatzweise dem Hauptmann. Grundsätzlich ist der Gesamtvorstand zu den Sitzungen eingeladen.
  4. Die Vorstandssitzung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse des Gesamtvorstandes (des engeren und erweiterten Vorstandes) werden mit einfacher Mehrheit der erschienen Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
  5. Soweit es zweckmäßig erscheint, können weitere Vereinsmitglieder, jedoch ohne Stimmrecht, geladen werden.
  6. Über die Vorstandssitzungen und die dort gefassten Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis, ist unter Angabe von Ort und Zeit ein schriftliches Protokoll vom Schriftführer anzufertigen, welches vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll bedarf der Genehmigung in der nächsten Versammlung

§ 13 Kassenprüfung

  1. Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Die Kassenprüfer haben nach Ende des Geschäftsjahres die Kassenführung einschließlich der Belege zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Prüfungstermin ist mit dem Kassenwart abzustimmen. Bei vermuteten Unregelmäßigkeiten können auch unangemeldete Kassenprüfungen durchgeführt werden.

§ 14 Wahlen und Abstimmungen

  1. Zu Beginn einer Wahl wird von der Versammlung mit einfacher Mehrheit ein Wahlleiter bestimmt. Erforderliche Abstimmungen werden vom Versammlungsleiter durchgeführt.
  2. Wahlen und Abstimmungen haben in geheimer Form zu erfolgen, wenn dieses von mindestens 1/4-tel der anwesenden Mitglieder gewünscht wird. Im anderen Falle ist eine offene Wahl bzw. Abstimmung zulässig.
  3. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
  4. Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder gesetzlich keine anderen Mehrheiten vorgeschrieben sind, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  5. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4-tel der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

§ 15 Schießwart

  1. Der Schießwart nimmt eine entscheidende Stellung innerhalb des Vereins ein. Er ist für die Abwicklung des gesamten Schießbetriebes verantwortlich. Er bestimmt auch diejenigen Schützen, welche bei Pokal- und sonstigen Schießwettkämpfen den Verein vertreten. Zu seiner Entlastung sind ihm bis zu drei Stellvertreter zuzuordnen.
  2. Bei allen Schießveranstaltungen des Vereins hat der Schießwart oder einer seiner Stellvertreter anwesend zu sein. Bei Schießveranstaltungen der Kinder und Jugendlichen kann dies alternativ der Jugendwart oder einer seiner Stellvertreter sein. Bei Schießveranstaltungen der einzelnen Züge kann dies alternativ ein Zugschießwart des jeweiligen Zuges sein.
  3. Alle Schießwarte bzw. dessen Stellvertreter müssen im Besitz eines gültigen Schießleiterausweises sein.
  4. Der Schießwart oder seine Stellvertreter sind berechtigt, bei ungebührlichen Verhalten und gefährlichen Hantieren mit der Waffe seitens des Schützen, diesen vom weiteren Schießbetrieb auszuschließen. Seine Entscheidung ist endgültig.

§ 16 Schiedsgericht

  1. Entstehen unter Mitgliedern des Vereins Streitigkeiten, so ist ein Schiedsgericht unter dem Vorsitz des Hauptmanns zu bilden. Beide streitenden Parteien können hierzu je zwei Beisitzer bestimmen. Der Entscheidung des Schiedsgerichtes haben sich die Parteien zu fügen. Die getroffene Entscheidung ist unanfechtbar.

§ 17 Haftung

  1. Ehrenamtlich Tätige, Organ- oder Amtsträger sowie Mitglieder des Vereins, deren Vergütung die Ehrenamtspauschale entsprechend § 3 Nr. 26a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern, entsprechend § 31 a und b BGB nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
  3. Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, entsprechend § 31 b, Absatz 2 BGB vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.

§ 18 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren Tagesordnung die Auflösung zur Entscheidung stellt. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur mit 3/4-tel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Dieser Beschluss erlangt aber erst Gültigkeit, wenn er in einer zweiten Versammlung, welche frühestens eine Woche später stattfinden darf, mit gleicher Mehrheit bestätigt wird.
  2. Zur Verschmelzung des Vereins gelten diese Bestimmungen ebenso.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 3 dieser Satzung, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Cappeln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
  4. Liquidatoren sind der Präsident und der Kassenwart. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss andere Liquidatoren benennen.

§ 19 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt im Innenverhältnis mit der Beschlussfassung, im Außenverhältnis mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Die bisherige Satzung tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

Nutteln den 08.01.2017

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